Brunhilde Steinhaus
Pferde in Balance

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

§ 1 Anwendbarkeit


a)      Die AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem THP und dem Tierbesitzer als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
b)      Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierbesitzer das generelle Angebot des THP, Heilkunde an Tieren auszuüben, annimmt und sich an den THP zum Zwecke der Beratung, Diagnose, und Therapie wendet.
c)      Der THP ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden des Tieres geht, die der THP aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des THP für die bis zur Ablehnung erbrachten Leistungen einschließlich Beratung erhalten.


§ 2 Zweck und Inhalt


a)      Der THP erbringt seine Dienste gegenüber dem Tierbesitzer in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie am Tier anwendet.
b)      Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierbesitzer nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom THP über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unfassend informiert wurde. Soweit der Tierbesitzer nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der THP befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Tierbesitzerwillen entspricht.
c)      In der Regel werden vom THP Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.


§ 3 Mitwirkung des Tierbesitzers


a)      Der Tierbesitzer ist zu einer aktiven Mitwirkung nicht verpflichtet.
b)      Der THP ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierbesitzer Beratungsinhalte bezüglich Haltung, Umgang, Fütterung des Tieres negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.


§ 4 Honorierung


a)      Der THP hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die Honorare sind vom Tierbesitzer gemäß Zahlungsfrist zu bezahlen. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils gültige Honorarliste.
b)      Die Abgabe von Heilmitteln erfolgt als Direktverabreichung und ist somit keine Abgabe, sondern eine Verwendung für den Patienten „Tier“. Die Verwendung ist Bestandteil des THP-Honorars, eine Herausrechnung ist nicht möglich.


§ 4 Verschwiegenheit


a)      Der THP verpflichtet sich Informationen im Zusammenhang mit der Behandlung eines Tieres vertraulich zu behandeln. Er erteilt Dritten gegenüber bezüglich Diagnose, Therapie sowie deren Begleitumstände keine Auskunft. Dies ist nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit Beratung, Diagnose, Therapie des Tieres persönliche Angriffe gegen den THP oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten und Tatsachen entlasten kann.
b)      Der THP führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Die Einsicht steht dem Tierbesitzer nicht zu. Die Handakte wird 2 Jahre nach der letzten Behandlung vernichtet.


§ 5 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Beastandteile des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages oder der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültigen oder nichtigen Bestandteile sind vielmehr in freier Auslegung der einen Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteienwillen am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist der Wohnort des THP.


Schotten, 31.07.2011                         Brunhilde Steinhaus